Steuern & Co: Wichtige Änderungen in 2019

Auch das Jahr 2019 bringt erneut zahlreiche gesetzliche Änderungen, die sich auf das Portemonnaie auswirken können, mit sich. Die wichtigsten Punkte haben wir hier für Sie zusammengefasst.

Auch das Jahr 2019 bringt erneut zahlreiche gesetzliche Änderungen in vielen Bereichen mit sich, die sich auf das Portemonnaie auswirken können.

Familien in 2019 entlastet

Bundestag und Bundesrat haben im November 2018 das „Gesetz zur Stärkung und steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen“ (Familienentlastungsgesetz – FamEntlastG) verabschiedet. Es umfasst u.a. eine Kindergelderhöhung, höhere Grundfreibeträge und höhere Kinderfreibeträge.

So steigt das monatliche Kindergeld ab 1. Juli 2019 um 10 Euro auf 204 Euro jeweils für das erste und das zweite Kind. Für das dritte Kind gibt es 210 Euro, für das vierte und jedes weitere Kind jeweils 235 Euro.

Die jährlichen kindbedingten Freibeträge werden auf insgesamt 7.620 Euro angehoben. Mit diesem Betrag soll das verfassungsrechtlich garantierte Existenzminimum des Kindes steuerfrei gestellt werden. Der Kinderfreibetrag wird vom zu versteuernden Einkommen abgezogen und wirkt sich dadurch bei der Berechnung der Einkommensteuer steuermindernd aus.

Der Grundfreibetrag bei der Einkommensteuer, der dazu dient, das materielle Existenzminimum steuerfrei zu lassen, steigt auf 9.168 Euro (bei Zusammenveranlagung: 18.336 Euro). Erst wenn das zu versteuernde Einkommen den Grundfreibetrag übersteigt, muss man Einkommensteuer bezahlen.

Änderungen bei den Renten

Auf Rentnerinnen und Rentner kommen mehrere Neuerungen zu. Das Rentenniveau soll bis zum Jahr 2025 bei 48 Prozent stabil bleiben. Der Beitragssatz zur Rentenversicherung soll bis 2025 nicht über 20 Prozent steigen.

Wer einen neuen Antrag auf eine Erwerbsminderungsrente stellt, soll rentenrechtlich so behandelt sein, als wenn er bis zum eigentlichen Renteneintrittsalter gearbeitet hätte. Die Zurechnungszeiten werden also angehoben. So wird zum Beispiel zwischen September 2019 und August 2020 die Rente so berechnet, als hätten die Erwerbsminderungsrentner bis zu einem Alter von 65 Jahren und acht Monaten gearbeitet. In den folgenden Zeiträumen wird die Zurechnungszeit in weiteren Monatsschritten entsprechend der Anhebung der Regelaltersgrenze auf das Alter 67 (ab Januar 2031) angehoben.

Alle Mütter mit Kindern, die vor 1992 geboren sind, bekommen künftig zusätzliche Rentenansprüche. Sie erhalten dann 2,5 Rentenpunkte und 2,5 Jahre Erziehungszeit anerkannt. Müttern, deren Kinder nach 1992 geboren sind, werden drei Jahre angerechnet.

Sozialversicherung, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung

Der Übergangsbereich zwischen einem Minijob und einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung ist ausgeweitet. Sogenannte Midijobber dürfen dann zwischen 450 Euro und 1.300 Euro (bisher 850 Euro) verdienen und zahlen dabei reduzierte Sozialversicherungsbeiträge.

Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung wird dauerhaft auf 2,6 Prozent festgeschrieben. Befristet bis zum 31. Dezember 2022 soll er demgegenüber um 0,1 Prozentpunkte sinken, liegt also bis einschließlich 2022 bei 2,5 Prozent.

In der Pflegeversicherung werden die Beiträge voraussichtlich um 0,5 Prozent steigen. Hier sind also insgesamt 3,05 Prozent fällig, die von Arbeitnehmer und Arbeitgeber hälftig (also jeweils 1,525 Prozent) zu erbringen sind (Ausnahme Sachsen, hier trägt der Arbeitnehmer 2,025 Prozent, der Arbeitgeber 1,025 Prozent). Kinderlose Steuerpflichtige ab dem vollendeten 23. Lebensjahr müssen unverändert einen Zuschlag von 0,25 Prozent zahlen, den sie alleine tragen.

Veränderungen für Arbeitnehmer

Wer seine Arbeitszeit für eine bestimmte Zeit verkürzen will, hat ab 2019 das Recht, zu einer Vollzeitstelle zurückzukehren. Diese neue Brückenteilzeit greift für alle Arbeitnehmer, die ab dem 1. Januar 2019 einen Arbeitsvertrag in Teilzeit abschließen. Dies gilt aber nur in Unternehmen mit mehr als 45 Mitarbeitern. Arbeitgeber mit 45 bis 200 Angestellten müssen diesen Anspruch nur einem von 15 Mitarbeitern gewähren.

Damit der Verzicht aufs eigene Auto attraktiver wird, sind vom Arbeitgeber geförderte Jobtickets für den öffentlichen Personennahverkehr nicht mehr als geldwerter Vorteil steuerpflichtig. Allerdings wird die steuerfreie Arbeitgeberleistung dann auf die Entfernungspauschale angerechnet. Außerdem dürfen Arbeitnehmer ihnen zur Verfügung gestellte Dienstfahrräder und E-Bikes steuerfrei privat nutzen.

Der gesetzliche Mindestlohn steigt zum 1. Januar von 8,84 auf 9,19 Euro pro Stunde.

EU-weite Gebührengrenzen beim Telefonieren

Auch das wird sich 2019 ändern: Die Kosten für ein Telefonat innerhalb der Europäischen Union sollen sinken. Nach dem Willen der EU sollen Telefongespräche ab Mai 2019 nicht mehr als 19 Cent pro Minute kosten dürfen. Für SMS an ausländische Nummern sollen maximal sechs Cent fällig werden.

 

(Haftungsausschluss: Dieser Inhalt ist durch Fachautoren sorgfältig erstellt. Er beruht auf Quellen, die als verlässlich angesehen werden können. Dennoch können inhaltliche und sachliche Fehler nicht ausgeschlossen werden. Der Herausgeber dieses Newsletters und der Lieferant dieser Inhalte, die Deutscher Sparkassen Verlag GmbH, machen in Bezug auf die enthaltenen Informationen keine Zusagen und schließen jede Haftung, beispielsweise für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen, aus. Dieser Inhalt stellt keine Rechtsberatung dar. Die Informationen dienen ausschließlich einer ersten Orientierung. Insbesondere finanzielle Entscheidungen dürfen daher nicht allein aufgrund dieser Informationen getroffen werden. Es ist empfohlen, im Einzelfall den fachkundigen Rat eines Steuerberaters oder eines Rechtsanwalts einzuholen.)

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert




Enter Captcha Here :