Das ändert sich zum 1. Januar 2021

Neues Jahr, neues Glück: Nie galt diese Redewendung wohl mehr als jetzt. Dabei ändert sich 2021 nicht nur einiges durch die Hoffnungen auf einen Impfstoff. Der Jahreswechsel bringt auch einige neue Regelungen, auf die sich alle Bundesbürger/-innen einstellen müssen.

Solidaritätsbeitrag

Nach 30 Jahren entfällt ab Januar 2021 für die meisten Steuerzahler der Solidaritätsbeitrag. Der Grundfreibetrag, auf den man keine Steuern zahlen muss, steigt auf 9.744 Euro statt bisher 9.408.

Kindergeld und Kinderfreibetrag: Eltern können sich ab Januar über 15 Euro mehr pro Kind freuen. Gleichzeitig werden auch die Kinderfreibeträge erhöht – von 7.812 Euro auf 8.399 Euro. Ziehen Mütter oder Väter ihren Nachwuchs alleine groß, profitieren sie auch im kommenden Jahr von einem höheren Steuerfreibetrag: 4.008 Euro statt 1.908 Euro.

Altersvorsorgeaufwendungen

Aufwendungen für das Alter kann man ab dem neuen Jahr steuerlich besser absetzen. Dazu gehören zum Beispiel die Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung oder zu den berufsständischen Versorgungswerken. Für die Berücksichtigung der Sonderausgaben gilt 2021 ein Höchstbetrag von 25.787 Euro statt 25.046 Euro. Maximal kann man davon im kommenden Jahr 92 Prozent absetzen. Das heißt Alleinstehende können 23.724 Euro und Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner 47.448 Euro steuerlich geltend machen.

Fahrtkostenpauschale

Arbeitnehmer mit längeren Fahrtwegen werden im kommenden Jahr steuerlich entlastet. Die Pendlerpauschale ab dem 21. Kilometer steigt auf 35 Cent. Für die ersten 20 Kilometer bleibt es bei den bisherigen 30 Cent.

Pflege-Pauschbetrag

Wer einen hilfsbedürftigen Angehörigen ohne Bezahlung zu Hause pflegt, kann bei der Steuer einen Pflege-Pauschbetrag geltend machen. Setzte das Finanzamt hierfür bisher pauschal 924 Euro an, wird dieser Betrag im Steuerjahr 2021 auf 1.800 Euro angehoben. Während dieser Betrag nur bei Schwerstpflegebedürftigkeit anerkannt wurde, wird 2021 ein Pflegepauschbetrag von 600 Euro beziehungsweise 1.100 auf die Pflegegrade 2 und 3 eingeführt.

Grundrente

Nach monatelanger Diskussion hat das Kabinett nun die Grundrente beschlossen. Diese Entscheidung ist zudem ein Gewinn für etwa 1,3 Millionen Menschen mit kleinen Renten, die durch den neuen Zuschlag etwas mehr Geld im Monat zur Verfügung haben werden.

Klimaschutz

Ab 3. Juli 2021 ist es in der ganzen EU eine Ordnungswidrigkeit, bestimmte Artikel aus Einwegplastik zu verkaufen – wie etwa Besteck und Teller, Trinkhalme, Wattestäbchen, Rührstäbchen etwa für den Kaffee sowie Styroporbecher und -behälter.

Wechsel der Krankenkasse

Während der Wechsel bisher erst nach einer Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten möglich war, kann dieser mit einer regulären Kündigung ab dem Jahreswechsel bereits nach zwölf Monaten erfolgen. Das ist künftig auch mit weniger Papierkram verbunden: Versicherte müssen die Mitgliedschaft bei ihrer bisherigen Krankenkasse nicht mehr per Kündigungserklärung anzeigen. Bei einem Wechsel muss die versicherte Person nur noch eine neue Krankenkasse auswählen und dieser den Beitritt erklären. Die bisherige Krankenversicherung wird dabei von der neu gewählten Krankenkasse elektronisch informiert.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung

Die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern soll es dabei künftig nur noch in digitaler Version geben. Als ersten Schritt hierzu wird ab 1. Januar 2021 die Ausfertigung der AU-Bescheinigung für die Krankenkasse von Arzt oder Ärztin digitalisiert und elektronisch übermittelt. Versicherte müssen dann die Durchschrift des „gelben Scheins“ nicht mehr wie bisher selbst – per Post oder elektronisch – an ihre Krankenkasse auf den Weg bringen.

 

Sparkasse Fürth, Thomas Mück, Leiter Marketing.
Sparkasse Fürth, Angelika Uebelacker, Marketing.
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