Bargeldeinzahlungen – Nachweis für Bafin

Die Bankenaufsicht fordert ab dem 8. August bei Bargeldeinzahlungen von mehr als 10.000 Euro einen besonderen Nachweis über die Herkunft des Geldes.

Bargeldeinzahlungen

Ab dem 8. August 2021 verlangt die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) – ausweislich Ziffer 1 ihrer Auslegungs- und Anwendungshinweise zum Geldwäschegesetz – bei Bareinzahlungen von mehr als 10.000 Euro von Privatkunden dabei die Vorlage eines aussagekräftigen Beleges als Herkunftsnachweis über den Einzahlungsbetrag. Diese Vorgabe gilt dabei für alle Banken und Sparkassen in Deutschland. Sie ist ab diesem Datum somit auch für die Sparkasse Fürth bindend.

Das bedeutet, dass Privatkunden künftig bei Einzahlungen von mehr als 10.000 Euro auf ein eigenes Konto einen geeigneten Beleg über die Herkunft des Geldes vorzulegen oder unverzüglich nachzureichen haben. Dies gilt auch bei Einzahlungen in mehreren Teilbeträgen, wenn die Summe der Teilbeträge 10.000 EUR überschreitet. Gewerbliche Kunden sind dagegen von dieser neuen Regelung nur eingeschränkt betroffen.

Bei sonstigen Bar-Transaktionen (z.B. Edelmetallankauf, Sortengeschäfte) ist ein entsprechender Herkunftsnachweis bereits ab einem Betrag von 2.500 EUR erforderlich. Sofern der Herkunftsnachweis bei einem solchen Gelegenheitsgeschäft vom Kunden nicht geführt werden kann, muss das Institut das Geschäft ablehnen.

Geeignete Belege können nach Auskunft der BaFin insbesondere sein:

  • Ein aktueller Kontoauszug bzgl. eines Kontos des Kunden bei einer anderen Bank oder Sparkasse, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Barauszahlungsquittungen einer anderen Bank oder Sparkasse,
  • ein Sparbuch des Kunden, aus dem die Barauszahlung hervorgeht,
  • Verkaufs- und Rechnungsbelege (z. B. Belege zu einem Auto- oder Edelmetallverkauf),
  • Quittungen über Sortengeschäfte,
  • letztwillige Verfügung, Testament, Erbschein oder ähnliche Erbnachweise,
  • Schenkungsverträge oder Schenkungsanzeigen.

Fehlen Nachweise oder reichen diese nicht aus, können Kreditinstitute die Bartransaktion ablehnen und haben zudem die Meldeverpflichtungen des Geldwäschegesetzes – insb. nach § 43 Geldwäschegesetz – zu beachten.

 

Sparkasse Fürth, Thomas Mück, Leiter Marketing.
Sparkasse Fürth, Angelika Uebelacker, Marketing.
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